Webseitenbetreiber haftet für rechtswidrige Inhalte in RSS-Feeds.

Eintrag vom: 01.06.2010

Nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Berlin vom 27.04.2010 haftet der Betreiber einer Webseite für Rechtsverletzungen, die in einem auf der Seite eingebundenen RSS-Feed eines Dritten stattfinden.

In dem Rechtsstreit ging es um die Meldung über eine angebliche Affäre eines Sportlers, die in einem RSS-Feed verbreitet wurde. Der RSS-Feed war unter anderem auf der Webseite des Antragsgegners eingebunden. Die in der Meldung als angebliche Geliebte genannte Frau sah ihr Persönlichkeitsrecht verletzt und ließ den Seitenbetreiber abmahnen. Dieser entfernte auf die Abmahnung hin zwar den Text, weigerte sich aber, die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Daher beantragte die Antragstellerin eine Einstweilige Verfügung gegen den Seitenbetreiber. Diese wurde mit dem Urteil des LG Berlin auch bestätigt.

Der Seitenbetreiber betonte, er habe auf den Inhalt der Information keinen Einfluss gehabt, sondern lediglich einen RSS-Feed einer Zeitung in seine Seite integriert. Ihm sei daher das Haftungsprivileg nach dem Telemediengesetz (§ 8 bzw. § 10 TMG) zuzubilligen, nach dem er zwar nach positiver Kenntnis in angemessener Frist den Inhalt entfernen muss, jedoch nicht darüber hinaus hafte.

Die Richter des LG Berlin sahen dies jedoch anders. Der Seitenbetreiber hafte als so genannter Störer, da er adäquat kausal zur unstreiutgen Rechtsverletzung beigetragen habe. Ein Verschulden ist für diese Störerhaftung nicht erforderlich. Die bloße Tatsache der Störung, also hier der Rechtsverletzung, genügt. Also auch unterstellt die Aussage des Seitenbetreibers stimmt, dass er weder Kenntnis von der Meldung noch von deren Rechtswidrigkeit hatte, kann dies die Störerhaftung nicht verhindern.

Der Seitenbetreiber habe den fraglichen RSS-Text eben durch Einbindung in seine Seite selbst ins Internet eingestellt. Er habe daher gerade nicht lediglich als technischer Verbreiter, wie etwa der Betreiber eines Forums, die Veröffentlichung der fremden meldung unterstützt. Er sei vielmehr als "Herr des Angebots" anzusehen, da er sich die fremde Nachricht zu Eigen gemacht habe. Ihm sei es auch rechtlich und tatsächlich möglich gewesen, die Rechtsverletzung zu verhindern. Daher habe der Seitenbetreiber auch seine Prüfpflichten verletzt.

Fazit:

Das Urteil zeigt, wie schnell der Betreiber einer Internetseite selbst in die Haftung genommen wird, gleich ob die Information, um die es geht, von ihm stammt oder ob er nur eine fremde Information über seine Seite verbreitet. Der Seitenbetreiber haftet analog zur mittlerweile gefestigten Rechtsprechung zur Störerhaftung im Internet, bereits dadurch, dass er sich fremde Inhalte durch eine Verwendung auf seiner eigenen Seite zu Eigen macht und damit zumindest als Mitstörer zur Verbreitung der persönlichkeitsrechtsverletzenden Meldung beigetragen hat.
Das Urteil sollte jeden Webseitenbetreiber dazu veranlassen, die Inhalte seiner Seite unter die Lupe zu nehmen. Auf das Einbinden fremder Inhalte ohne vorherige Kontrolle sollte möglichst verzichtet werden, um eine eigene Haftung auf Unterlassung zu vermeiden.

Tímo Schutt
Rechtsanwalt & FAchanwalt für IT-Recht

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