Verbot der Kopplung von Kauf und Gewinnspiel ist europarechtswidrig.

Eintrag vom: 18.02.2010

Mit Urteil vom 14.01.2010 hat der EuGH entschieden, dass § 4 Nr. 6 UWG nicht mit Europarecht vereinbar ist (Az. C-304/08 BGH). Diese Regelung im deutschen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet es ohne Ausnahme, die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder einem Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Diensteleistung abhängig zu machen.

Das Verbot ist jedoch nicht gänzlich unwirksam, so die Richter. Es fehle aber die Möglichkeit einer Abwägung in der Vorschrift, da ausnahmslos alle Koppelungen von Gewinnspielen per se verboten sind. Die dem zugrunde liegende EU-Richtlinie geht vom Konzept des so genannten "verständigen Durchschnittsverbrauchers" aus. Dessen wirtschaftliches Verhalten werde aber nicht durch jedes gekoppelte Gewinnspiel in einer gegen das Lauterkeitsrecht verstoßenden Weise wesentlich beeinflusst, so das Gericht. Weiss etwa der verständige Durchschnittsverbraucher um den geringen Wert des ausgelobten Preises, veranlasst ihn ein an den Erwerb von Waren gekoppeltes Gewinnspiel nicht unbedingt zu exzessiven Käufen, nur um kostenlos an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können. Gemäß des aktuellen § 4 Nr. 6 UWG wäre aber auch eine solche Werbemaßnahme unzulässig, da die Norm jedwede Koppelung verbietet.

Fazit:

Der deutsche Gesetzgeber muss also handeln. Bis die Norm angepasst wurde wird es aber sicherlich eine Weile dauern. So lange werden die Gerichte wohl dazu übergehen, im Einzelfall eine Abwägung vorzunehmen zu der Frage, ob durch eine derartige Koppelung die Beeinflussung des verständigen Durchschnittsverbrauchers so wesentlich ist, dass nicht mehr von einer freien Kaufentscheidung gesprochen werden kann, sondern ein übermäßiger Kaufanreiz geschaffen wird, der von der Rechtsordnung nicht mehr hingenommen werden kann. Für Unternehmen bedeutet die Entscheidung, dass - zwar in engen Grenzen - nunmehr eine Koppelung zwischen Preisausschreiben bzw. Gewinnspiel und Warenkauf bzw. Beauftragung zur Erbringung einer Dienstleistung durchaus möglich ist. Ohne vorherige anwaltliche Beratung wäre dies aber dennoch nicht ratsam.

Timo Schutt

Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht

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