BGH: "CCCP" und "DDR" auf Kleidung ist keine Markenverletzung.

Eintrag vom: 25.01.2010

Der Kläger des Verfahrens I ZR 92/08 ist Inhaber der unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke "DDR". Er war außerdem Inhaber einer für Textilien eingetragenen Bildmarke, die das Staatswappen der DDR abbildete. Der Beklagte vertreibt sogenannte Ostprodukte. Er bewirbt und vertreibt T-Shirts mit der Bezeichnung "DDR" und ihrem Staatswappen. Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht München I hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht München hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Das zweite Klageverfahren (I ZR 82/08) betraf die Verwendung der Buchstabenfolge "CCCP" zusammen mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol auf TShirts. Die Buchstabenfolge "CCCP" (in lateinischen Buchstaben SSSR) steht als Abkürzung der kyrillischen Schreibweise der früheren UdSSR. Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Wortmarke "CCCP", die für bestimmte Bekleidungsstücke (z.B. Hosen, Overalls) eingetragen ist. Die Beklagte vertreibt über das Internet bedruckte Bekleidungsstücke. Zu den zur Auswahl stehenden Motiven gehört auch ein Hammer-und-Sichel-Symbol mit der Buchstabenfolge "CCCP". Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs dieser Produkte in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben die Klage mangels markenmäßiger Benutzung der angegriffenen Bezeichnung abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die klageabweisenden Entscheidungen im Hamburger Verfahren bestätigt. Im Münchner Verfahren I ZR 92/08 hat er das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Im markenrechtlichen Verletzungsverfahren geht es nicht mehr um den Bestand der Marken. Die Ansprüche der Kläger aus ihren Marken hat der Bundesgerichtshof verneint, weil die Anbringung der Symbole der ehemaligen Ostblockstaaten auf Bekleidungsstücken die Markenrechte der Kläger nicht verletzen. Die markenrechtlichen Ansprüche setzen voraus, dass der Verkehr auf Bekleidungsstücken angebrachte Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen und nicht nur als dekoratives Element auffasst, das nach Art des Motivs variieren kann. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Verbraucher die auf der Vorderseite von TShirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten ausschließlich als dekoratives Element auffassen und in ihnen kein Produktkennzeichen sehen.

(Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08 – CCCP)

(Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 92/08 – DDR )

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 10/2010 vom 15.01.2010

 

Fazit:

 

Es gelten die von uns bereits zur „Opel-Blitz“-Entscheidung veröffentlichten Anmerkungen vom 22.01.2010:

Eine Markenverletzung liegt nicht automatisch vor, wenn ein Nichtberechtigter ein Markenzeichen verwendet. Es muss damit zumindest auch die Marke in ihrer Funktion als Herkunftshinweis auf den Markeninhaber betroffen sein. Erkennt der durchschnittliche Verbraucher, dass der Verwender des Markenzeichens offenkundig nicht der eigentliche Inhaber desselben ist, kann der Inhaber der Marke nicht mit Erfolg dagegen vorgehen. Dennoch sollte man nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung fremde Marken (wozu auch Logos, Texte etc. gehören können) verwenden. Das Risiko eines teuren Markenrechtsstreits ist hier zu hoch.

 

Udo Maurer

(Ass. Jur.)

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