E-Mail Werbung bei mutmaßlichem Einverständnis unzulässig.

Eintrag vom: 22.01.2010

Die Beklagte sandte der ebenso wie sie im Kraftfahrzeughandel gewerblich tätigen Klägerin, mit der sie zuvor keine geschäftlichen Kontakte gehabt hatte, ihr aktuelles Kfz-Händlerangebot für den Monat Juni 2006 per E-Mail zu. Die Klägerin, die darum weder gebeten noch dem ausdrücklich zugestimmt hatte, beanstandete dies als unzulässige E-Mail-Werbung. Die Beklagte verweigerte die Abgabe der von der Klähgerin außergerichtlich geforderten Unterlassungserklärung.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat jetzt in letzter Instanz entschieden, dass die Klägerin Recht bekommt (Az. I ZR 201/07). Die Werbung per E-Mail war unzulässig und daher hatte die Klägerin Anspruch auf Abgabe einer entsprechenden strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Die Beklagte habe durch die Verwendung der Werbung gegen § 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verstoßen. Diese Vorschrift verbietet es, ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers Werbung per elektronischer Post zu versenden. Der BGH stellte jetzt klar, dass E-Mail-Werbung danach nicht durch ein mutmaßliches, sondern nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes (stillschweigendes) Einverständnis gerechtfertigt sein kann.

Auch die Angabe einer E-Mail-Adresse auf der Homepage eines Unternehmens - auch wenn potentielle Kunden oder Geschäftspartner darin ausdrücklich aufgefordert werden zur Kontaktaufnahme eine E-Mail zu senden - sei aber keine solche konkludente Einwilligung.

Auch im rein geschäftlichen Bereich sei das Schutzniveau durch den deutschen Gesetzgeber nicht niedriger ausgestaltet als bei Privatpersonen als Adressaten der Werbung.

Fazit:

E-Mail-Werbung sollte grundsätzlich immer und nur dann versendet werden, wenn die Einwilligung aller Empfänger nicht nur vorliegt, sondern im Streitfalle auch nachgewiesen werden kann. Denn der Versender der Werbung trägt auch die Beweislast für die Einwilligung und damit die korrekte Versendung der Werbung. In allen anderen Fällen kann nur dringend von dieser Marketingmethode abgeraten werden.

Timo Schutt
Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht

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