Gutschein darf nicht verfallen.

Eintrag vom: 11.05.2007

Wenn ein Unternehmen so genannte "Allgemeine Geschäftsbedingungen", kurz: AGB, seinen Kunden auferlegt, dann dürfen die dortigen Regelungen nicht erheblich von den gesetzlichen Regelungenb abweichen, sonst ist eine solche Regelung unwirksam und der Kunde muss sie nicht beachten. Dieser Punkt ist immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Verfahren.

Wie bereits andere Gerichte in ähnlichen Sachverhalten auch hat nunmehr das Landgericht München I in einer Entscheidung vom 05.04.2007 geurteilt, dass Gutscheine nicht verfallen dürfen, soweit dies so in AGB vorgesehen ist (Aktenzeichen: 12 O 22084/06). Dies wurde ähnlich bereits für den Verfall von so genannten Prepaid-Vereinbarungen mit Mobilfunkfirmen entschieden.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte gegen den Internetversandhändler "Amazon.de" geklagt, da sie eine bestimmte Regel in den AGB von "Amazon.de" für unwirksam hielt. Konkret ging es darum, dass "Amazon.de" beim Warenversand Geschenkgutscheine beilegt. In den AGB heisst es hierzu, dass diese Gutscheine generell ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig sind und auch Restguthaben ab dem Verfallsdatum nicht mehr verwendet werden kann.

Die 12. Kammer des Landgerichts München I gab der Verbraucherzentrale Recht. Der Versandhändler darf diese Regelung gegenüber Verbrauchern nicht mehr verwenden und sich auch nicht mehr auf diese Regelung berufen.

Durch den Verfall des Gutscheins nach einem Jahr wird nämlich von der gesetzlichen Verjährungsregelung zum Nachteil des Kunden abgewichen. Diese Abweichung ist unangemessen, so die Richter. Die Argumentation des Versandhändlers, dass durch die lange Verwaltung der Gutscheinkonten und die notwendige Bilanzierung der Gutscheine ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstünde, der durch die zeitliche Begrenzung eingschränkt werden solle, fand kein Gehör. Diesen erheblichen Aufwand konnte das Gericht nicht erblicken. Nachdem ohnehin der Großteil der Gutscheine in den ersten Monaten eingelöst würde, sein ein unzumutbarer Aufwand nicht ersichtlich. Auch gehe es nicht an, dass "Amazon.de" einerseits Zinsen aus den noch nicht eingelösten Beträgen erwirtschaften könne und andererseits von den verfallenden Guthaben profitiere. Daher würden hier die Interessen der Verbraucher überwiegen, was zur Unwirksamkeit der Klausel führe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Fazit:
Viele Verfallsklauseln wir die oben genannte sind, solange sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sind, unwirksam. Es lohnt sich in solchen Fällen auf der Wirksamkeit des Gutscheins zu bestehen oder sich anwaltlichen Rat zu holen.

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