Persönliche Haftung des Geschäftsführers bei E-Mail-Werbung.

Eintrag vom: 18.02.2010

Eine Firma, die ein Reiseportal im Internet betreibt, versendet im Rahmen einer Werbeaktion in großer Anzahl E-Mails. Die hierfür verwendeten E-Mail-Adressen hat die Firma bei einem Adresshändler eingekauft. Der Verkäufer der Adressen sichert allgemein zu, dass die Personen, deren Adressen erworben werden können, in den Empfang von Werbung per E-Mail eingewilligt haben. Der Geschäftsführer der Firma hat nicht selbst überprüft, ob die Empfänger der Werbung tatsächlich in die Zusendung von Werbe-E-Mails eingewilligt hatten.

Ein Empfänger der Werbe-E-Mail hatte nachweislich nicht in den Empfang von Werbung per E-Mail zugestimmt.

Ein Wettbewerber, der auch ein Reiseportal bereibt, fordert nun von der betreffenden Firma und gleichzeitig auch von deren Geschäftsführer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit dem Inhalt, es künftig zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs per E-Mail gegenüber Dritten für Internetportale zu werben oder werben zu lassen, ohne dass die Einwilligung dieser Personen vorliegt. 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab dem Wettbewerber jetzt umfassend Recht. Auch der Geschäftsführer hafte persönlich für die Versendung der Werbung trotz fehlender Einwilligung des Empfängers. Das Gericht führt hierzu aus: „Das folgt daraus, dass er als Geschäftsführer und gesetzlicher Vertreter der Antragsgegnerin zu 1. keine Maßnahmen veranlasst hat, um die unlautere E-Mail-Werbung zu verhindern.“ Der Geschäftsführer habe, so die Richter weiter, „den Betrieb zumindest nicht so organisiert, dass sichergestellt war, dass E-Mails lediglich an solche Personen versandt wurden, von denen eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.“ Damit habe der Geschäftsführer eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verletzt. Es genüge nicht, sich nur auf die allgemeine Zusicherung des Veräußerers der Daten zu verlassen.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2009, Az.: 20 U 137/09) 

Fazit:

Die Entscheidung ist weniger wegen der Haftung der Firma interessant – was der ständige Rechtsprechung entspricht – sondern vielmehr aufgrund der persönlichen Haftung des Geschäftsführers für die Werbeaktion. Vor diesem Hintergrund kann nur ausdrücklich davor gewarnt werden, ohne ausdrückliche, auf den konkreten Einzelfall bezogene Zusicherung des Veräußerers von Adressdaten bzw. ohne dokumentierte, zumindest stichprobenartige Kontrolle der zur Verwendung vorgesehenen Datenbestände eine Werbeaktion per E-Mail zu starten. Dies gilt im Übrigen nicht minder für eigene Datenbestände. Der Versender der E-Mails ist beweispflichtig für die zuvor erteilte ausdrückliche Einwilligung des Empfängers in diese Art der Werbung.

Timo Schutt

Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT Recht

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