Widerrufsbelehrung mit Telefonnummernangabe.

Eintrag vom: 25.02.2010

Die Widerrufsbelehrung und kein Ende. Das OLG Hamm hatte darüber zu entscheiden, ob eine Widerrufsbelehrung für Verbraucher auch eine Telefonnummer des Verkäufers enthalten darf. Ein Verkäufer hatte dies nämlich getan, indem er nicht nur Name und Adresse, an welche der Widerruf zu richten ist, angab, sondern eben auch noch seine Telefonnummer. Geklagt hatte ein Wettbewerber des Verkäufers, der dieses Vorgehen als wettbewerbswidrig ansah.

Ergebnis: Das Gericht verurteilte den Verkäufer auf künftige Unterlassung der Angabe der Telefonnummer in seiner Widerrufsbelehrung.

Es sei wettbewerbswidrig eine Telefonnummer anzugeben, da der Verbraucher der Vorstellung unterliegen könne, dass er den Widerruf wirksam auch per Telefon erklären könne. Das ist aber nicht möglich, da das Gesetz vorsieht, dass der Widerruf in Textform zu erklären ist. Es bestünde dadurch also die Gefahr einer Täuschung oder zumindest einer Verwirrung der Verbraucher, so dass die Angabe der Telefonnummer rechtswidrig sei, so die Richter.

(OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2009, Az. 4 U 43/09)

Fazit:

Noch immer kannn nicht davon gesprochen werden, dass die Probleme rund um das Thema Widerrufsbelehrung wirklich alle vom Tisch sind. Die Formulierung einer rechtssicheren Erklärung funktioniert eigentlich nur durch exaktes Einhalten des neuen amtlichen Musters samt seiner Fußnoten und Klammerverweise oder aber durch Beauftragung eines qualifizierten Rechtsanwalts.

Timo Schutt

Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht

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